Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2025

Gewählter Betriebsrat verlangt Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses – erfolglos

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24

 

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war bei einem Logistikunternehmen zunächst vom 15. Februar 2021 bis 14. Februar 2022 befristet beschäftigt. Der Vertrag wurde am 1. Februar 2022 um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert. Am 28. Juni 2022 wurde der Arbeitnehmer in den zu diesem Zeitpunkt erstmals gebildeten Betriebsrat gewählt.

Von 19 Arbeitnehmern des Unternehmens, die einen im Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Neben dem klagenden Arbeitnehmer erhielt auch Herr H, der wie der Kläger über die Gewerkschaftsliste in den Betriebsrat gewählt worden war, kein solches Angebot; anders als der Kläger wies dieser Arbeitnehmer jedoch erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf.

Der Kläger machte geltend, ihm sei allein wegen seiner Tätigkeit als Betriebsrat bzw. dem Umstand, dass er als Betriebsratsmitglied auf der Gewerkschaftsliste stand, kein unbefristeter Folgevertrag angeboten worden. Die Beklagte verwies auf eine E-Mail vom 19. August 2022, in der der Vorgesetzte des Klägers an den Betriebsrat geschrieben hatte, dass sich der Kläger dreimal jeweils am Folgetag nach der Betriebsratstätigkeit krankgemeldet habe und ohne Abstimmung mit der Schichtleitung Betriebsratsarbeit erledige.

 

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.

Die Vorinstanzen hatten die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe:

Das BAG bestätigte frühere Entscheidungen, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat nicht zur Unwirksamkeit einer Befristung führt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Denn der Europäische Gerichtshof hatte mit der Richtlinie 2002/14/EG den Mitgliedstaaten in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt. Die Rechtswirksamkeit einer Befristung richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Beim Streit darüber, ob der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied durch die Ablehnung eines Folgevertrags unzulässig wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt hat, gilt im Prozess ein abgestuftes System der Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer kann trotz fehlender genauer Kenntnis die Behauptung aufstellen, ihm sei gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert worden. Der Arbeitgeber muss sich zu dieser Behauptung wahrheitsgemäß erklären und kann die Gründe offenlegen, die für ihn maßgeblich waren, mit dem Arbeitnehmer keinen Folgevertrag zu schließen.

Im konkreten Fall hat die Vorinstanz angenommen, der beklagte Arbeitgeber habe auf die Behauptung des klagenden Arbeitnehmers konkret erwidert und seine Gründe unter Darstellung der Vorfälle am 25. August 2022 offengelegt. Die E-Mail vom 19. August 2022 liefere kein Indiz für eine Benachteiligung. Der Arbeitgeber habe plausible andere Gründe für seine Entscheidung dargelegt, nämlich Probleme mit Arbeitsleistung und Verhalten des Klägers. Wenn der Arbeitgeber jedoch einem Betriebsratsmitglied wegen dessen Betriebsratstätigkeit keinen Folgevertrag anbietet, kann das Betriebsratsmitglied Schadensersatz verlangen und den Abschluss des Vertrags einklagen.

 

Fazit:

Diese Grundsatzentscheidung des BAG bestätigt: Die Wahl in den Betriebsrat führt nicht automatisch zur Entfristung eines befristeten Arbeitsvertrags. Betriebsratsmitglieder mit befristeten Verträgen genießen keinen automatischen Anspruch auf Weiterbeschäftigung allein aufgrund ihres Amtes. Der Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG schützt sie während der Amtszeit vor Kündigungen, jedoch nicht vor dem Auslaufen einer wirksam vereinbarten Befristung.

Der Schutz liegt vielmehr im Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG: Wird einem Betriebsratsmitglied nachweislich wegen seiner Amtstätigkeit kein Folgevertrag angeboten, während andere Kollegen ein solches Angebot erhalten, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Entscheidend ist dabei ein differenziertes Darlegungs- und Beweislastsystem, das die schwierige Beweissituation des Arbeitnehmers berücksichtigt, ohne den Arbeitgeber zu überfordern.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten: Arbeitgeber können weiterhin befristete Verträge nutzen, müssen aber bei der Entscheidung über Folgeverträge das Benachteiligungsverbot strikt beachten. Betriebsratsmitglieder sind vor Diskriminierung geschützt, können aber nicht automatisch eine Entfristung verlangen.

(HHo 12.2025)