
Aktuelles Arbeitsrecht April 2026
Gilt der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit nur einmal – oder vor jedem einzelnen Elternzeit-Abschnitt?
LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2025 – 11 SLa 394/25
Sachverhalt – Was ist passiert?
Ein Techniker war seit dem 1. Juli 2024 bei einer Kommune im Tiefbauamt beschäftigt. Er ist Vater zweier Kinder. Bereits am 23. Juli 2024 – also nur wenige Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses – beantragte er Elternzeit für seine am 11. Juli 2024 geborene Tochter bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Dabei teilte er die Elternzeit ausdrücklich in mehrere Abschnitte auf, teils in Vollzeit, teils in Teilzeit. Der Arbeitgeber bewilligte den Antrag. Der erste Elternzeitabschnitt lief in Vollzeit bis zum 1. August 2024. Der zweite Abschnitt war für den Zeitraum vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 geplant.
Das Besondere: Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 – also nur wenige Wochen vor Beginn dieses zweiten Abschnitts – kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, und zwar noch in der sog. Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Das ist die sechsmonatige Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht gilt.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz): Dieses Gesetz verbietet es dem Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit zu kündigen. Der Arbeitnehmer argumentierte, dieser Schutz beginne vor jedem einzelnen Abschnitt der Elternzeit neu. Da die Kündigung genau in diesem Schutzzeitraum vor dem zweiten Abschnitt ausgesprochen wurde, sei sie unwirksam. Der Arbeitgeber hielt dagegen: Der achtwöchige Kündigungsschutz werde nur einmalig – nämlich vor dem ersten Elternzeitabschnitt – ausgelöst.
Das Arbeitsgericht Münster gab dem Arbeitnehmer in erster Instanz Recht. Der Arbeitgeber legte Berufung ein.
Entscheidung – Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kündigung ist unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht nur einmalig vor dem ersten, sondern vor jedem einzelnen rechtmäßig angemeldeten Elternzeitabschnitt.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen; sie ist dort unter dem Aktenzeichen 2 AZR 213/25 anhängig.
Entscheidungsgründe – Wie hat das Gericht argumentiert?
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf drei Säulen:
Gesetzeswortlaut: Das LAG Hamm stellt klar, dass § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG nach seinem Wortlaut auf „jeden“ Abschnitt der Elternzeit anwendbar sei, der auf ein einseitiges, schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers zurückgeht. Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort „jeden“ gewählt – das lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung.
Schutzzweck des Gesetzes: Die Richter betonten den Schutzzweck des Gesetzes: Arbeitgeber sollen Mitarbeiter nicht kurz vor Antritt der Elternzeit entlassen können – und das gelte für jeden einzelnen Abschnitt. Andernfalls wäre der Schutz bei aufgeteilter Elternzeit erheblich geschwächt, weil der Arbeitgeber die „Lücken“ zwischen den Abschnitten nutzen könnte, um schutzlos zu kündigen.
Gesetzgeberischer Wille: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Elternzeit in mehrere Abschnitte aufzuteilen, ausdrücklich vorgesehen und gewollt. Es wäre widersprüchlich, dieses Recht zwar zu gewähren, den Schutz aber nur für den ersten Abschnitt zu erstrecken.
Fazit
Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten nimmt, ist vor jedem einzelnen Abschnitt für acht Wochen vor dessen Beginn vor einer Kündigung geschützt – nicht nur einmalig vor dem ersten. Arbeitgeber können diesen Schutz nicht dadurch umgehen, dass sie in der Pause zwischen zwei Elternzeitabschnitten kündigen.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision zugelassen und wird die Frage endgültig klären. Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, sollten die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes im Blick behalten. Arbeitgeber sind gut beraten, Kündigungen im zeitlichen Umfeld jedes angemeldeten Elternzeitabschnitts vorerst zu unterlassen.
(HHo 04.2026)
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