Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2012

GmbH-Geschäftsführer: Schadensersatz/Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei Nichtverlängerung des Anstellungsvertrages

Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers hatte eine Laufzeit von fünf Jahren und sah eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Der zum Laufzeitende 62jährige Geschäftsführer erklärte sein Interesse an einer Verlängerung seines Engagements. Der Aufsichtsrat der GmbH beschloss, den Anstellungsvertrag nicht zu verlängern und statt dessen einen 41jährigen Mitbewerber zum neuen Geschäftsführer zu bestellen. Der 62jährige meinte, die GmbH habe mit seiner Ablehnung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen und verlangte, dass diese ihm sämtliche materiellen Schäden ersetzt, die ihm aus der nicht erfolgten Verlängerung seiner Anstellung sowie Bestellung zum Geschäftsführer entstanden seien und noch entstehen würden. Außerdem verlangte er eine angemessene Entschädigung für seinen Nichtvermögensschaden, mindestens € 110.000,–. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 163/10 – die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung von € 36.000,– bestätigt und im Übrigen das vorausgegangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln insoweit aufgehoben, als dieses die Pflicht zum Ausgleich materieller Schäden festgestellt hatte. Das Oberlandesgericht wird sich nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs erneut mit der Sache befassen (HHo/08.2012).