Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2022

Grenzen der Selbstdarstellung von Führungskraft im Internet

„Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ – So warb eine Kommandeurin der Bundeswehr in einem Dating-Portal mit Profilbild für einschlägige Kontakte. Dafür erhielt sie einen einfachen Verweis nach der Wehrdisziplinarordnung, was sowohl vom Truppendienstgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 25.05.2022 – 2 WRB 2.21 – für rechtens erachtet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, eine Soldatin dürfe durch ihr außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Bundeswehr und die Achtung und das Vertrauen in ihre dienstliche Stellung nicht beschädigen. Der Auftritt in dem Dating-Portal sei geeignet, Zweifel an ihrer moralischen Integrität zu begründen. Inwiefern lassen sich diese Erwägungen auf das Verhalten von Führungskräften in einem Arbeitsverhältnis übertragen? Außerdienstliches Verhalten kann auch im Arbeitsverhältnis zu Konsequenzen führen, wenn es negative Auswirkungen auf dieses hat. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa auf die Bedeutung und Stellung des Arbeitgebers für die Allgemeinheit, z. B. der öffentliche Dienst oder kirchliche Einrichtungen, einerseits, und die Exponiertheit der Führungskraft andererseits. Denn zu jedem Arbeitsverhältnis gehört als Nebenpflicht die sog. Treuepflicht. Danach hat ein Arbeitnehmer, also auch eine Führungskraft, seine außerdienstlichen Interessen so wahrzunehmen und ggf. zu beschränken, wie ihm dies im Hinblick auf Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis billigerweise zuzumuten ist. (HHo/08.2022)