Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2017
Griff in den Genitalbereich – Kündigung
Ein Arbeitnehmer eines Stahlwerks griff einem Leiharbeitnehmer von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich und kommentierte dies noch mit der Bemerkung, der Leiharbeitnehmer habe aber „dicke Eier“. Der Leiharbeitnehmer meldete dies dem Vorarbeiter. Der Vorgang veranlasste den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wogegen sich dieser mit einer Kündigungsschutzklage wehrte. Ohne Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 302/16 -, es handele sich um einen nicht zu duldenden tätlichen Übergriff, der als sexuelle Belästigung auch dann zu qualifizieren sei, wenn dieser nicht sexuell motiviert gewesen sein sollte, sondern um eine „Demonstration“ von Hierarchie und Macht.(HHo/12.2017)
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