Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2015

Griff in die Kasse? Verdachtskündigung!

Ein Bankkaufmann-Azubi hatte die Aufgabe, das sich in den Nachttresorkassetten befindliche Geld zu zählen. Später wurde ein Kassenfehlbestand von € 500 festgestellt. Zur Rede gestellt, äußerte der Azubi, er habe die € 500 nicht entwendet, obwohl er in dem Personalgespräch nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene sog. „Verdachtskündigung“ des Ausbildungsverhältnisses wurde vom Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 – bestätigt, nachdem die Vorinstanzen der Klage des Azubi noch stattgegeben hatten. Dessen Verteidigung, ihm sei vor dem Personalgespräch dessen Thema eben so wenig mitgeteilt worden wie er auf die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, hingewiesen worden sei, fanden bei dem Gericht kein Gehör. (HHo/02.2015)