Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2024
Grobfahrlässiger Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen – fristlose Kündigung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 29.07.2024 – 4 Sa 531/23 – befasst sich mit der außerordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten Kranfahrers aufgrund grob fahrlässiger Verstöße gegen Sicherheitsanweisungen.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 1990 in einem Stahlwerk als Kranführer tätig und durch einen Tarifvertrag praktisch unkündbar, es sei denn, es lag ein „wichtiger Grund“ gemäß § 626 Abs. 1 BGB vor. In den Jahren vor der Kündigung gab es mehrfach sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen der Kläger gegen Vorschriften verstieß. Dazu gehörten das Bewegen einer schwebenden Last über einen Kollegen, Kollisionen mit Arbeitsgeräten und unsachgemäßer Umgang mit einem Kübel, was wiederholt zu Abmahnungen führte.
Der entscheidende Vorfall ereignete sich im Dezember 2022, als der Kläger einen Kran ohne ausreichende Kontrolle bewegte und mit einem defekten, von Elektrikern genutzten Kran kollidierte. Obwohl es zu keinem Personenschaden kam, wurden mit Reparaturarbeiten am defekten Kran befasste Elektriker durch das Verhalten erheblich gefährdet. Der Kläger räumte die Missachtung der Sicherheitsvorschriften ein, führte dies aber auf fehlende Informationen zurück.
Entscheidungsgründe
Das LAG Niedersachsen bestätigte die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung. Es bewertete den Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen als grob fahrlässig und somit als ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung. Das Gericht hob hervor, dass der Kläger als Kranführer besondere Sorgfaltspflichten habe, da sein Verhalten Leib und Leben anderer gefährden könne. Es berücksichtigte zwar die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers, stellte jedoch fest, dass sein wiederholtes Fehlverhalten und die fehlende Einsicht in sein Handeln das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hätten. Eine Weiterbeschäftigung, etwa im Pförtnerdienst, wurde ausgeschlossen, da das Gericht das Fehlverhalten des Klägers als arbeitsplatzunabhängig einstufte.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass bei grob fahrlässigen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann, auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Insbesondere dann, wenn durch das Verhalten andere Personen erheblich gefährdet werden und keine Aussicht auf eine Verhaltensänderung besteht, ist eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. (HHo 12.2024)
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