Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2016

Gründlich und vielseitig ist nicht gründlich und umfassend

Der Mitarbeiter eines städtischen Ordnungs- und Servicedienstes forderte die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Seine derzeitige Entgeltgruppe fordert „gründliche und vielseitige“ Fachkenntnisse, die höhere Entgeltgruppe verlangt „gründliche und umfassende“ Fachkenntnisse. Der Mitarbeiter meinte, seine Arbeitsaufgaben verlangten eben jene höheren Qualifikationen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit seinen Entscheidungen vom 30.11.2015 – 14 Sa 817 u. 818/15 – nicht und arbeitete den Unterschiedheraus: Zwar müsse der Mitarbeiter eine ganze Bandbreite von Rechtsvorschriften anwenden, nämlich insgesamt 55. Dies erfordere „vielseitige“ Fachkenntnisse. Demgegenüber zeichneten sich „umfassende“ Fachkenntnisse durch eine Steigerung in Breite und Tiefe aus, was sich allein aus der Vielzahl anzuwendender Vorschriften nicht schließen lasse. Die tariflichen Merkmale „gründlich und umfassend“ seien gemeinsam zu prüfen, wobei die Tätigkeit in beiden Aspekten eine Steigerung erfahren müsse, was nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht der Fall war. (HHo/01.2016)