Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2024

Gründung eines Betriebsrats initiiert – Weiterbeschäftigung nach Kündigung

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.01.2024 – 7 GLa 2/24 – befasst sich mit einem Fall, bei dem ein Arbeitnehmer als sogenannter „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl tätig war. Der Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen für Cybersicherheit als Senior Presales und Teamlead DACH mit einem Jahresbrutto-Grundgehalt von € 135.000,00 beschäftigt. Er hatte frühzeitig seine Absicht bekundet, einen Betriebsrat zu gründen, und dafür notariell beglaubigte Schritte unternommen. Dies brachte ihm Sonderkündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein, der es Arbeitgebern erschwert, solche Arbeitnehmer zu kündigen, um deren Beteiligung an der Betriebsratsarbeit zu schützen. Später wurde dem Arbeitnehmer betriebsbedingt wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes gekündigt. Daraufhin verlangte im Eilverfahren seine zunächst vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens um die Wirksamkeit der Kündigung. Er meinte, dass sein Sonderkündigungsschutz auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung umfassen müsse, da andernfalls der Kündigungsschutz ineffektiv sei. Dem folgte das Gericht nicht. Es entschied, dass der Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl keinen automatischen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses beinhaltet. Der Sonderkündigungsschutz beziehe sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung, die aufgrund der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl erfolgt. Eine betriebsbedingte Kündigung sei davon jedoch nicht erfasst. Das Gericht stellte klar, dass ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur in besonderen Fällen bestehe, etwa wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder die Nichtbeschäftigung erheblich in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreife. Dies sei vorliegend nicht der Fall. (HHo 08.2024)