Aktuelles Arbeitsrecht März 2016
Haftung des Arbeitgebers für im Betrieb gestohlene Wertsachen des Arbeitnehmers
Der Mitarbeiter eines Krankenhauses will Schmuck und Uhren im Wert von ca. € 20.000,– in den Rollcontainer seines Schreibtischs gelegt und diesen verschlossen haben. Einige Tage später habe er festgestellt, dass der Container aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Der Arbeitgeber müsse ihm Schadensersatz leisten, weil er es unterlassen habe, durch klare Anweisungen und Vorkehrungen einen solchen Diebstahl zu verunmöglichen. Das Arbeitsgericht Herne hat mit Urteil vom 19.08.2015 – 5 Ca 965/15 – die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung bei Landesarbeitsgericht Hamm nahm der Mitarbeiter zurück, nachdem das Gericht ihn belehrt hatte, dass es für den Arbeitgeber keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für vom Arbeitnehmer eingebrachte Sache gebe, die ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und ohne dessen Kenntnis und Einverständnis mitgebracht worden seien. (HHo/03.2016)
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