Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2016
Hausmeister will € 450 Stundenlohn
Ein Hausmeister war im Privathaushalt einer Frau auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte tätig, der folgende Vergütungsregelung enthielt: „Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450 Euro.“ Die Frau zahlte nur € 450 / Monat, der Hausmeister verlangte € 43.200,–. Seine Klage blieb ohne Erfolg, worauf er eine Kampagne gegen seine ehemalige Arbeitgeberin startete, dass diese ihm den vereinbarten Stundenlohn vorenthalte. Diese brachte es bis in die Zeitung, woraufhin die Frau ihn auf Unterlassung derartiger Äußerung in Anspruch nahm. Beim Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.04.2016 – 5 Ga 7/16 -, ohne Erfolg: Der Hausmeister dürfe an seiner Interpretation des Arbeitsvertrags festhalten. (HHo/05.2016)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht