Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2013

„Herrenloses“ Zahngold entwendet – Krematoriumsmitarbeiter haftet auf Schadensersatz

Durch polizeilich angeordnete Videoaufzeichnungen wurde ein Krematoriumsmitarbeiter überführt, nach der Einäscherung von Leichnamen deren Asche gezielt durchsucht und gefundenes Zahngold in seine Tasche gesteckt zu haben, anstatt es, wie vom Arbeitgeber angeordnet, in den Tresor zu legen. Das Zahngold veräußerte er. Offenbar geschah dies unter Beteiligung mehrerer Personen im großen Stil. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos und machte Schadensersatzansprüche im hohen sechstelligen Bereich geltend. Das Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2013 – 5 Sa 110/12 – hatte sich mit einigen nicht ganz einfachen Rechtsfragen auseinanderzusetzen: Das Zahngold war „herrenlos“, weil es naturgemäß der verstorbenen Person nicht mehr gehören konnte, aber auch der Leichnam und die damit verbundenen künstlichen Körperteile nicht Teil des auf die Erben übergehenden Nachlasses sind. „Herrenlose“ Gegenstände können durch sog. „Aneignung“ erworben werden. Dazu bedarf es allerdings eines Aneignungsrechts, dass das Gericht dem Krematoriumsmitarbeiter ab- und den Erben zusprach. Folglich verurteilte es den untreuen Mitarbeiter zu Schadensersatz (HHo/09.2013).