Aktuelles Arbeitsrecht November 2016
Hetze auf Facebook: Rauswurf!
Wer seinen Arbeitgeber mit ausländerfeindlicher Hetze auf Facebook in Verbindung bringt, lebt gefährlich: Ein seit mehr als 30 Jahren bei der Ruhrkohle AG beschäftigter Arbeitnehmer kommentierte auf seinem Facebook-Account eine ntv-Nachricht über den Fund einer Leiche in einer Asylunterkunft mit den Worten „… hoffe das alle verbrennen … die nicht gemeldet sind“. Auf einem PopUp-Fenster war an oberster Stelle der Arbeitgeber genannt. Dieser kündigte fristlos, nachdem er von dem Kommentar erfuhr. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Herne mit Urteil vom 23.03.2016 – 5 Ca 2806/15 – entschied, weil der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gravierend verletzt habe, indem er unter Verwendung seines öffentlich zugänglichen Facebook-Profils, auf dem der Arbeitgeber identifizierbar genannt war, einen volksverhetzenden Kommentar veröffentlicht habe.(HHo/11.2016)
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