Aktuelles Arbeitsrecht August 2016
Höherwertige Tätigkeit auf Probe
Dass die probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bei längerer Zeitdauer für den Arbeitgeber risikobehaftet ist, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2016 – 7 AZR 253/14 -. Ein Arbeitgeber beschäftigte eine Verkäuferin zunächst von Mai bis August 2012 probeweise als Kassiererin. Die „Probezeit“ wurde alsdann bis Februar 2013 verlängert. Danach sollte die Mitarbeiterin wieder als Verkäuferin tätig werden, wogegen sie sich wehrt. Das Bundesarbeitsgericht meinte, es sei zwar legitim, die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters vor dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu erproben. Allerdings werde der Mitarbeiter bei unangemessen langer Dauer der Erprobung in nicht hinzunehmender Weise benachteiligt, wobei die Erprobungsdauer eines bereits im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiters in der Regel nicht länger dauern könne als bei einer neu eingestellten Arbeitskraft. Ggf. könne der Mitarbeiter auf eine Änderung seines Arbeitsvertrages, mithin auf Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, klagen. (HHo/07.2016)
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