Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2022
Home-Office – Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zuordnung zu anderem Dienstort
Zahlreiche Arbeitnehmer eines IT-Dienstleisters arbeiten im Home-Office. Der Arbeitgeber ordnete diese einem anderen Dienstort zu, ohne die Arbeit im Home-Office aufzuheben. Der Betriebsrat meinte, die Neuzuordnung sei dennoch eine Versetzung und daher mitbestimmungspflichtig. Die Fahrtstrecken der betroffenen Arbeitnehmer zum neuen Betriebssitz von bisher 5 bis 10 KM erhöhten sich zum Teil auf weit mehr als 100 KM und einen Anspruch auf vollständigen Fahrtkostenersatz gebe es nicht. Dem hielt der IT-Dienstleister entgegen, mitbestimmungspflichtige Versetzung könnten erst in zukünftigen Rückrufen der Arbeitnehmer aus ihren Home-Offices liegen. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat mit seiner Entscheidung vom 14.01.2020 – 4 TaBV 5/19 – Recht. Neben einer Änderung des Inhalts der Arbeitsaufgaben, des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit könne sich eine mitbestimmungspflichtige Versetzung auch daraus ergeben, wenn sich die Stellung und der Platz des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ändert. (HHo/02.2022)
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