Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2024

Homeoffice – Kündigung durch Arbeitgeber

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.03.2023 – 18 Sa 832/22 -, befasste sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber einen Homeoffice-Vertrag einseitig kündigen kann und welche Voraussetzungen dafür gelten. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass eine Zusatzvereinbarung über Homeoffice, die ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrags getroffen haben, vom Arbeitgeber gekündigt werden kann, sofern dies vertraglich geregelt ist. Konkret ging es in dem Fall um einen Sales-Mitarbeiter eines Software-Unternehmens, der seit 2016 eine Homeoffice-Zusatzvereinbarung hatte. Diese erlaubte ihm, seine Arbeit „im Wesentlichen“ von zu Hause zu erledigen, verpflichtete ihn jedoch auch dazu, nach Bedarf im Büro des Unternehmens zu arbeiten. Der Vertrag enthielt zudem eine Klausel, dass die Homeoffice-Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden konnte. Der Arbeitgeber kündigte diese Homeoffice-Vereinbarung im Januar 2022. Er begründete dies damit, dass sich die Aufgaben des Mitarbeiters aufgrund einer längeren Krankheit verändert hätten. Die Tätigkeit des Mitarbeiters, der nicht mehr in der Lage war, Auto zu fahren, sei stärker auf den Innendienst ausgerichtet worden. Dies erfordere eine regelmäßige Präsenz im Büro, um eng mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten und direkten Zugang zu einem Lager zu haben, das sich neben den Büroräumen befand. Daher sei es nicht mehr möglich, die Arbeit aus dem Homeoffice fortzusetzen. Der Arbeitnehmer akzeptierte diese Kündigung nicht und klagte dagegen. Er meinte u. a., die Zuweisung einer Tätigkeit im Büro sei nicht gerechtfertigt, da keine ausreichenden Gründe vorlägen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Büropräsenz begründen würden. Das Landesarbeitsgericht verwies darauf, dass eine Teilkündigung von Arbeitsverträgen, die nur einzelne Vertragsbestandteile betrifft, normalerweise unzulässig sei, da eine einseitige Änderung von Vertragsbedingungen gegen den Willen des Vertragspartners nicht vorgenommen werden könnten. In diesem Fall war jedoch ausdrücklich ein Kündigungsrecht für die Homeoffice-Vereinbarung festgelegt, sodass die Teilkündigung rechtlich wirksam sei. Eine solche vertragliche Vereinbarung ermögliche es dem Arbeitgeber, z. B. den Ort der Arbeitsausführung zu ändern, ohne dabei das eigentliche Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Gericht betonte, dass durch die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung keine wesentlichen Rechte des Arbeitnehmers verletzt würden. Der Arbeitnehmer könnte theoretisch weiterhin im Homeoffice arbeiten, wenn dies in einem neuen Arbeitsvertrag oder einer neuen Vereinbarung festgelegt würde. Außerdem sei der Anteil der Homeoffice-Tätigkeit in der ursprünglichen Zusatzvereinbarung nie genau definiert gewesen. (HHo 10.2024)