Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2021

Hose des Leiharbeiters heruntergezogen – fristlose Kündigung

Ein bei einem Automobil-Hersteller beschäftigter Arbeitnehmer zog in der Nachtschicht einem im Betrieb beschäftigten Leiharbeiter mit beiden Händen unvermittelt die Arbeits- und Unterhose herunter. Darauf folgte die fristlose Kündigung. Das angerufene Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 596/20 – zwar nicht in der Sache, äußerte aber, das Verhalten des Arbeitnehmers sei „an sich“ ein wichtiger Kündigungsgrund. Die Entblößung der Genitalien eines anderen missachte dessen Recht auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte. Allerdings hielt das Gericht noch den Einwand des Arbeitnehmers für aufklärungsbedürftig, er habe lediglich die Arbeitshose herunterziehen wollen. Das sei zwar auch ein erheblicher Übergriff, der jedoch nicht auf die sexualbezogene Beschämung des Leiharbeiters gerichtet gewesen sei. (HHo/10.2021)