Aktuelles Arbeitsrecht September 2023
Im Rhein geschwommen – Kündigung
Bei einer Betriebsfeier im Spätsommer 2022 auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rheinufer will eine Reinigungskraft beobachtet haben, wie ein Trainee auf der Toilette ein weißes Pulver konsumiert habe. Danach sei er vom Schiff gegangen, in den Rhein gesprungen, um das Schiff herumgeschwommen und, wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet über das Schiff an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang gelaufen. Vom Arbeitgeber zur Rede gestellt, erklärte er, er habe nur Spaß haben wollen. Drogen habe er nicht konsumiert. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen massiver Störung des Betriebsfriedens fristlos. Er habe nicht nur sich und andere massiv gefährdet wegen der starken Strömung und des regen Schiffsverkehrs, sondern auch die Stimmung auf der Feier jäh gekippt. Das in 2. Instanz angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 3 Sa 211/23 – hielt die Kündigung wegen einer fehlenden vorausgegangenen Abmahnung für unwirksam. Daraufhin schlossen die Parteien am 18.07.2023 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde und der Trainee eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens erhielt. (HHo/09.2023)
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