Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2018

Impfschaden: Haftet der Arbeitgeber?

Eine Angestellte im Controlling eines Herzzentrums folgte dem Aufruf per E-Mail-Rundschreiben der für das Herzzentrum tätige freiberuflichen Betriebsärztin, an einer vom Arbeitgeber finanzierten Grippeschutzimpfung teilzunehmen.In den Folgestunden traten – so die Angestellte – bei ihr starke Schmerzen mit einer erheblichen, andauernden Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule auf. Sie behauptete, die Betriebsärztin habe sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und verlangte von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld. Darüber hinaus wollte sie gerichtlich festgestellt wissen, dass der Arbeitgeber ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen habe, die ihr aus der Impfung noch drohten. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16 -, dass der Arbeitgeber keine Pflichten der Angestellten gegenüber verletzt habe. Ein Behandlungsvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, der den Arbeitgeber zu einer Aufklärung verpflichtet hätte. Ein etwaiger Verstoß der Betriebsärztin sei ihm nicht zuzurechnen. (HHo/02.2018)