Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2019

Info von Geschäftspartnern über fristlose Kündigung per Rund-Mail?

Nach Kündigung eines Vertriebsleiters versandte der Arbeitgeber eine Rund-Mail an Geschäftspartner, in der er mitteilte, dass die Geschäftsführung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich aus wichtigem Grund per sofort habe beenden müssen. Dies missfiel dem Vertriebsleiter; er meinte, mit der Rund-Mail sein in schwerwiegender Weise in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen und seine Ehre angegriffen worden. Er klagte auf Unterlassung und Widerruf. Die Klage hatte auch beim Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg. Mit Urteil vom 18.07.2018 – 2 Sa 1828/17 – entschied es, dass dem Vertriebsleiter keine Unterlassungs- und Widerrufsansprüche zustehen. Die Information in der Rund-Mail sei durch das Recht des Arbeitgebers auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Er habe sich auf die Äußerung seiner subjektiven Rechtsansicht beschränkt, dass er das Arbeitsverhältnis „aus wichtigem Grund“ habe beenden müssen, ohne irgendwelche auf die Person des Vertriebsleiters abzielende „Schmähkritik“ zu äußern. (HHo/02.2019)