Aktuelles Arbeitsrecht April 2012
Insolvenz: Folgen für das Arbeitsverhältnis
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein. Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst unverändert fort. Allerdings kann der Insolvenzverwalter u. a. betriebsbedingt kündigen, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen ist. Dabei muss er eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten einhalten, selbst wenn die gesetzliche oder (tarif)vertragliche Frist länger ist. Das gilt sogar bei befristeten und „tariflich unkündbaren“ Arbeitsverhältnissen.
Während der Kündigungsfrist kann der Insolvenzverwalter gekündigte Arbeitnehmer freistellen, z. B. wenn es keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt. Urlaubsansprüche können verrechnet werden. Abgesehen von der Möglichkeit, von der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld zu erhalten, sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Entgeltansprüche einfache Insolvenzforderungen, das heißt konkret, sie sind nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar.
Nach Insolvenzeröffnung entstehende Vergütungsansprüche sind in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Auch nach Insolvenzeröffnung hat der gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnis, zu adressieren an den Insolvenzverwalter (HHo/PB 03.2012)..
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