
Aktuelles Arbeitsrecht August 2025
Ist die Filialdirektorin einer Einzelhandelsfiliale „leitende Angestellte“?
Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen vom 9. Dezember 2024 – Aktenzeichen 16 TaBV 93/24 befasst sich mit der Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Führungskraft als leitende Angestellte anzusehen ist.
Sachverhalt
Ein Unternehmen im Einzelhandel mit deutschlandweit rund 3.500 Beschäftigten betreibt etwa 70 Filialen. In einer dieser Filialen war eine Filialleiterin tätig, die in ihrer Position mehrere Leitungs- und Personalaufgaben wahrnahm. Unter anderem was sie für folgende Aufgaben zuständig:
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern
- Erteilung von Abmahnungen
- Bewilligung von Urlaub
- Organisation des Personaleinsatzes
In der betroffenen Filiale arbeiteten 91 Personen, rund 2,6 % der Gesamtbelegschaft. Für diesen Personalkreis hatte die Filialleiterin vorgenannte, weitreichende Entscheidungsbefugnisse, die sie eigenverantwortlich ohne Rücksprache mit der Zentrale ausüben durfte.
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die Filialleiterin aufgrund ihrer umfangreichen Befugnisse eine sogenannte leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei, was u. a. dazu führte, dass sie nicht an Betriebsratswahlen teilnehmen dürfe und auch sonst nicht durch den Betriebsrat repräsentiert wäre. Generell unterläge sie nicht der betrieblichen Mitbestimmung, sondern besonderen Regeln, z. B. bei Kündigung oder Arbeitszeit.
Der Betriebsrat hingegen vertrat die Ansicht, dass die Filialleiterin nicht als leitende Angestellte einzustufen sei. Er argumentierte, dass ihre Personalverantwortung nur einen kleinen Teil der Gesamtbelegschaft betreffe, sie keinen eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum habe, sondern nur Vorgaben der Zentrale umsetze und sie eher operative als strategische Aufgaben erfülle.
Wegen der unterschiedlichen Auffassungen wurde ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um den Status der Filialleiterin verbindlich klären zu lassen.
Entscheidung
Das LAG Hessen entschied, dass die Filialleiterin, obwohl sie weitreichende Personalverantwortung hatte, keine „leitende Angestellte“ i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG sei, weshalb sie weiterhin den Regelungen des Betriebsverfassungsrechts unterliege und auch alle Arbeitnehmerschutzregelungen Anwendung fänden.
Entscheidungsgründe
Zur Begrüundung verwies das LAG darauf, dass § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, der den Status des „Leitenden Angestellten“ definiert, eine „unternehmerisch bedeutsame“ Personalverantwortung verlange. Eine stellvertretende oder eingeschränkt ausgeübte Einstellungskompetenz reiche nicht aus, Bei ca. 2,6 % der Gesamtbelegschaft sei die Betroffenenzahl zu gering, um als unternehmerisch bedeutsam zu gelten. Die Verantwortung betreffe auch keine hochqualifizierten Schlüsselkräfte, sondern überwiegend operatives Personal ohne strategische Aufgaben. Zudem fehlten entscheidende strategische oder gestalterische Kompetenzen. Die Filialleiterin setze zentrale Vorgaben der Zentrale um, habe aber keinen eigenen unternehmerischen Spielraum.
Fazit für Arbeitgeber
Die reine Übertragung von Einstellungs- und Kündigungskompetenz reicht nicht automatisch aus, um den Status eines leitenden Angestellten zu begründen. Die Personalverantwortung muss sowohl quantitativ (mehr Masse) als auch qualitativ (z. B. Schlüsselpositionen) von unternehmerischer Bedeutung sein. Eine unzutreffende Einstufung als leitende Angestellte kann zu Fehlentscheidungen führen, insbesondere im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und Schutzrechten der Beschäftigten.
Fazit für Arbeitnehmer
Für leitende Angestellte gelten das Betriebsverfassungsgesetz und bestimmte Arbeitnehmerschutzrechte nicht, z. B. das Arbeitszeitgesetz. Es besteht kein Wahlrecht bei Betriebsratswahlen. Anhörungsrechte des Betriebsrats, z. B. vor Ausspruch von Kündigungen greifen nicht ein.
(HHo 08.2025)
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