Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2017
Jagdhund ja, Schäferhund nein
Ein Ehepaar arbeitete bei der Forstverwaltung und brachte schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Arbeitsplatz.Es wollte sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und diesen auch mit zum Dienst bringen. Das untersagte der Arbeitgeber mit dem Argument, grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestatten und keine Hütehunde. Das wiederum wollte sich das Ehepaar nicht gefallen lassen und klagte beim Arbeitsgericht Bonn und begründete die Klage damit, in anderen Forstämtern des Landes dürften Mitarbeiter auch Hunde mitbringen, die keine Jagdhunde seien. Die Forstverwaltung berief sich auf ihr Hausrecht, wonach sie selbst entscheiden dürfe, welche Hunde mitgebracht werden dürften. Der 10 Jahre alte Schäferhund des klagenden Ehepaares sei nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden. Das Arbeitsgericht entschied mit Urteil vom 09.082017 – 4 Ca 181/16 – zugunsten des Ehepaares unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz: Arbeitgeber sei nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land Nordrhein-Westfalen, weshalb es an einer sachlichen Grundlage für die unterschiedliche Handhabung in verschiedenen Dienststellen fehle. (HHo/10.2017)
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