Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2018
Jung und dynamisch – immer altersdiskriminierend?
Ein Unternehmen veröffentlichte eine Stellenanzeige für Software-Entwickler und bezeichnete sich in dieser als ein „junges dynamisches Unternehmen“. Eine 1961 geborene Systemtechnik-Ingenieurin, die ihr Studium 1987 an einem Institut für Gerätebau und Luftfahrt in Russland absolviert hatte, bewarb sich und erhielt eine Absage. Daraufhin klagte sie auf eine Entschädigung, weil sie wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 23.11.2017 – 8 AZR 604/16 – die Revision gegen die klageabweisenden vorinstanzlichen Entscheidungen zurück. Es konnte weder eine geschlechts-, noch ethnische und auch keine altersbedingte Diskriminierung feststellen. Insbesondere enthalte die Stellenausschreibung als ein „junges, dynamisches Unternehmen“ keine altersbezogenen Besetzungskriterien oder Wünsche im Hinblick auf das Alter von Bewerbern. Das Unternehmen habe damit lediglich sich selbst beschrieben. (HHo/06.2018)
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