Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2022

Justizvollzugsbeamtin liebt Strafgefangenen – Entlassung

Eine Justizvollzugsbeamtin, die sich noch in der Probezeit befand, ging eine Liebesbeziehung zu einem (ehemaligen) Strafgefangenen ein und nahm diesen schließlich in ihre Wohnung auf. Ihren Dienstherrn informierte sie darüber nicht. Nachdem der Vorgang bekannt geworden war, entließ dieser sie. Das von der Justizvollzugsbeamtin angerufene Verwaltungsgericht Berlin wies mit Urteil vom 12.10.2022 – VG 5 K 163/20 – die dagegen erhobene Klage zurück. Der Dienstherr habe zu Recht ihre charakterliche Eignung für eine Tätigkeit im Justizvollzugsdienst verneint. Ihr Verhalten habe dienstliche Kernpflichten verletzt, wie die, gegenüber Gefangenen und Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Damit sei sie ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nicht gerecht geworden und habe das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig gestört. Für die Privatwirtschaft gilt, dass außerdienstliches Verhalten nur dann eine Kündigung rechtfertigen kann, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder sonst einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist. (HHo/12.2022)