Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2022
Justizvollzugsbeamtin macht Stimmung gegen Corona-Anordnungen – Entlassung
Eine Beamtin im Justizvollzugsdienst äußerte wiederholt, sich nicht an eine Hausverfügung zur Umsetzung einer Corona-Bekämpfungsverordnung, mit der eine Corona-Testpflicht nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz angeordnet wurde, halten zu wollen. Sie werde sich auch vor dem anstehenden Einsatztraining und vor Dienstsport nicht impfen lassen. Außerdem äußerte sie sich wiederholt kritisch über staatliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, die sie als gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates bezeichnete. Gefangenen riet sie von einer Impfung ab. Daraufhin betrieb das Land Rheinland-Pfalz die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst. Vor dem Verwaltungsgericht Trier mit Erfolg. Mit ihrem Verhalten habe die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört, so das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2022 – 3 K 802/22 -. Für die Privatwirtschaft gilt, dass Handlungen des Arbeitnehmers, die das für das Arbeitsverhältnis vorausgesetzte und notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit erschüttern und nachhaltig belasten, je nach den Umständen auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertige können. (HHo/12.2022)
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