
Aktuelles Arbeitsrecht November 2025
Kaffee verschluckt – Arbeitsunfall!
Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22.05.2025 – L 6 U 45/23
Sachverhalt
Ein Mitarbeiter trank während einer morgendlichen Besprechung zum Tagesablauf am 28.02.2022 auf der Baustelle Kaffee, verschluckte sich daran und verließ den Mannschaftscontainer, um den Kaffee auszuhusten. Dabei erlitt er eine Hustensynkope (kurzzeitige Ohnmacht), wurde bewusstlos und fiel vor der Tür des Containers auf ein Metallgitter. Ihm wurde eine offene Nasenbeinfraktur und weitere Verletzungen diagnostiziert.
Gegenüber der Berufsgenossenschaft machte der Mitarbeiter geltend, der Vorfall sei als Arbeitsunfall einzuordnen. Bei dem Kaffeetrinken gehe es nicht um eine rein private Betätigung. Vielmehr handele es sich um eine gemischte Tätigkeit, die nicht in eine private oder versicherte Tätigkeit getrennt werden könne. Zeugen bestätigten, dass die morgendliche Besprechung üblicherweise vor Arbeitsbeginn stattfand und dort typischerweise Kaffee getrunken wurde. Der Kaffee wurde zum Teil vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es bestand eine betriebliche Übung, dass der erste am Arbeitsplatz ankommende Arbeitnehmer für alle an der Dienstbesprechung anwesenden Kollegen Kaffee kochte.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken diene persönlichen und nicht betrieblichen Zwecken, es sei dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Sie machte geltend, das Verschlucken und die Dienstbesprechung seien zeitlich trennbar.
Das Sozialgericht Magdeburg entschied, dass der Unfall nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Das Trinken sei dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Man könne auch keine gemischte Tätigkeit annehmen, denn hierfür müssten beide Verrichtungen aus dem versicherten Bereich stammen. Wirkursache für den Gesundheitsschaden sei hier aber das Kaffeetrinken, was von der versicherten Besprechung eine abtrennbare Tätigkeit darstelle.
Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein.
Entscheidung
Die Berufung hatte Erfolg. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Das Ereignis vom 28. Februar 2022 wurde mit einer Nasenbeinfraktur als Arbeitsunfall anerkannt.
Entscheidungsgründe
Rechtliche Grundlagen des Arbeitsunfalls:
Ein Unfall im Sinne des Gesetzes sei ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führe. Zur Annahme eines Arbeitsunfalls sei erforderlich, dass die Verrichtung im Unfallzeitpunkt der versicherten Haupttätigkeit zugerechnet werden könne (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang) und sie zu dem Unfallereignis geführt habe, welches den Gesundheitsschaden verursacht habe.
Verschlucken als äußeres Ereignis:
Das Gericht stellte fest, dass insbesondere auch das Verschlucken am Kaffee ein äußeres Ereignis darstelle, das den Gesundheitsschaden verursacht habe. Das Gelangen von Kaffee in die Luftröhre sei eine ungewollte Einwirkung auf den Körper von außen, die letztlich zu dem sturzbedingten Gesundheitsschaden geführt habe.
Sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit:
Unstreitig sei, dass sich das Ereignis grundsätzlich im Rahmen einer versicherten Tätigkeit abgespielt habe. Dieser sei das Kaffeetrinken auch sachlich zuzurechnen. Wertend zu untersuchen sei das Bestehen des sachlichen Zusammenhangs zwischen der betroffenen Verrichtung und der versicherten Tätigkeit. Maßstab hierfür sei die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, das heißt das objektiv beobachtbare Handeln des Versicherten müsse subjektiv zumindest auch auf die versicherte Tätigkeit gerichtet sein.
Kaffeetrinken als betrieblicher Zweck:
Grundsätzlich richte sich der Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsunfall zwar nicht auf die Nahrungsaufnahme zur Stillung von Grundbedürfnissen, aber das Kaffeetrinken richte sich vorliegend nicht auf die Durstlöschung. Vielmehr handele es sich um sozialtypisches Verhalten, das auch betrieblichen Zwecken diene.
Das Kaffeetrinken diene der positiven Atmosphäre bei der Einsatzplanung, der Stärkung der kollegialen Gemeinschaft und der Erhöhung der Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft. Dies sei auch vom Arbeitgeber gewusst und gewollt. Dafür spreche, dass er den Kaffee teils selbst auffülle.
Kaffeetrinken als integraler Bestandteil der Dienstbesprechung:
Das Kaffeetrinken sei integraler Bestandteil der Dienstbesprechung, schließlich finde es auch nicht in privaten Frühstückspausen mit selbst mitgebrachtem Kaffee statt. Es handele sich vielmehr um eine betriebliche Übung, was auch die Zeugenaussagen zeigen, da der erste am Arbeitsplatz ankommende Arbeitnehmer immer für alle an der Dienstbesprechung anwesenden Kollegen Kaffee koche. Es gebe keinen Hinweis auf eine Unterbrechung der Dienstbesprechung zur aktiven Vornahme einer nicht versicherten Tätigkeit, sodass es keinen Raum für die Annahme einer gemischten Tätigkeit gebe.
Wichtige Abgrenzung:
Hätte der Vorarbeiter seinen Kaffee in einem Thermobecher von unterwegs mitgebracht und ihn in einer Pause oder nebenher getrunken, hätte der erforderliche Zusammenhang zwischen Kaffee und versicherter Tätigkeit nicht bestanden, so das Gericht ergänzend.
Revision zugelassen:
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Fazit
Dieses wegweisende Urteil zeigt: Nicht jede Kaffeepause ist gleich – entscheidend ist der betriebliche Kontext.
Kernaussagen:
Das Urteil erweitert den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung in einem wichtigen Punkt. Kaffeetrinken während der Arbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen als versicherte Tätigkeit gelten, wenn:
- Es sich um eine betrieblich organisierte Situation handelt (hier: verpflichtende Morgenbesprechung)
- Der Kaffee vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder zumindest gebilligt wird
- Das Kaffeetrinken betrieblichen Zwecken dient (Förderung der Arbeitsatmosphäre, Teambuilding, Steigerung der Aufmerksamkeit)
- Es sich um eine betriebliche Übung handelt
- Das Kaffeetrinken integraler Bestandteil der Arbeitssituation ist und nicht als separate Privatangelegenheit abgrenzbar ist
Was NICHT versichert wäre:
- Selbst mitgebrachter Kaffee in der privaten Frühstückspause
- Kaffeetrinken zur reinen Durstlöschung ohne betrieblichen Bezug
- Kaffee holen außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbereichs
Praktische Bedeutung:
Das Urteil verdeutlicht, dass die Grenze zwischen privater und versicherter Tätigkeit oft fließend ist. Für die Beurteilung kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Arbeitgeber, die bewusst eine Kaffeekultur bei Besprechungen fördern, schaffen damit gleichzeitig einen erweiterten Versicherungsschutz für ihre Mitarbeiter.
Ausblick:
Da die Revision zugelassen wurde, ist es möglich, dass das Bundessozialgericht die Rechtslage noch weiter konkretisiert. Bis dahin bietet dieses Urteil wichtige Orientierung für vergleichbare Fälle und zeigt, dass auch scheinbar alltägliche Situationen wie das gemeinsame Kaffeetrinken bei Besprechungen unfallversicherungsrechtlich relevant sein können.
(HHo 10.2025)
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