Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2016

Kameramann verleiht sich selbst

Mit einem recht ungewöhnlichen Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 01.12.2015 – 1 Sa 439 b/14 – zu befassen: Ein seit langen Jahren für eine Rundfunkanstalt tätiger freiberuflicher Kameramann gründete eine Arbeitnehmerverleihfirma und verlieh sich als deren Geschäftsführer selbst an die Rundfunkanstalt. Hintergrund dieser kompliziert anmutenden Aktion war eine Vorgabe der Rundfunkanstalt, nach der nur eine bestimmte Anzahl freier Mitarbeiter beschäftigt werden durfte. Es kam wie es kommen musste: Irgendwann berief sich der Kameramann darauf, dass in Wirklichkeit ein Vollzeitarbeitsverhältnis zur Rundfunkanstalt bestehe und erhob eine entsprechende Feststellungsklage. Mit Erfolg: Seine Verleihung durch seine eigene Firma sei auf eine Umgehung von zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen. Der Kameramann könne sich auch auf die Unwirksamkeit seiner eigenen „Ausleihe“ berufen, weil er mit der Konstruktion über die Verleihfirma lediglich durch vermehrte Einsätze seinen Lebensunterhalt habe bestreiten wollen. Das sei den maßgeblichen Mitarbeitern der Rundfunkanstalt bekannt gewesen. (HHo/01.2016)