
Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2026
Kapitän muss auch in Freizeit nüchtern bleiben – Bereitschaftsdienst?
Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.04.2025 – See 1 Ca 180/23
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Kapitän zur See gegen seinen Arbeitgeber. Er war seit September 2007 bei der Reederei beschäftigt und erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 6.868 €. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden.
Auf seine Nachfrage, ob er außerhalb seiner Dienstzeit an Bord Alkohol trinken dürfe, reagierte die Reederei mit einer E-Mail vom 15.03.2022, nach der an Bord eine Null-Toleranz-Politik für Drogen und Alkohol gilt. Begründung der Reederei: Im Notfall müsse sichergestellt sein, dass alle Anweisungen befolgt werden können.
Der Kapitän klagte auf Vergütung von über 11.000 Stunden Bereitschaftszeit, die sich über mehrere Einsätze auf verschiedenen Schiffen zwischen Februar 2020 und Dezember 2022 angesammelt hatten. Der Streitwert betrug rund 108.000 €. Seine Argumentation: Wer wegen des Alkoholverbots jederzeit einsatzbereit sein muss, leistet de facto Bereitschaftsdienst – und der muss bezahlt werden.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Klage des Kapitäns vollständig ab. Er erhält keine zusätzliche Vergütung für seine dienstfreie Zeit an Bord.
Entscheidungsgründe
Es sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber über die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden hinaus Bereitschaftsdienst ausdrücklich oder stillschweigend angeordnet habe. Die erklärende E-Mail zur Null-Toleranz-Politik sei nicht als Weisung hinsichtlich eines Bereitschaftsdienstes zu verstehen.
Das Gericht definierte klar, wann echter Bereitschaftsdienst vorliegt: Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft führt nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst, wenn das Besatzungsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit mit der Aufnahme seiner Tätigkeit rechnen muss. Dies ist nicht der Fall, wenn nur verlangt wird, in Notfällen einsatzbereit zu sein.
Kapitäne tragen zwar die Hauptverantwortung für Schiff und Besatzung. Das heißt aber nicht, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit stets mit einem Arbeitseinsatz zu rechnen haben. Die eher theoretische Möglichkeit eines Einsatzes – ohne ständige Abrufbereitschaft – begründet auch bei Kapitänen noch keinen Bereitschaftsdienst.
Fazit
Das Urteil zieht eine klare Grenze: Ein Alkohol- und Drogenverbot an Bord ist eine Sicherheitsmaßnahme – kein Bereitschaftsdienst. Wer nur für echte Ausnahmefälle (Notfälle) nüchtern sein muss, aber nicht damit rechnen muss, jederzeit tatsächlich zur Arbeit gerufen zu werden, hat keinen Anspruch auf Zusatzvergütung. Für Seeleute und Reedereien bedeutet dies: Sicherheitsregeln allein begründen noch keine Vergütungspflicht – entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer faktisch dauerhaft abrufbereit gehalten wird.
(HHo 02.2026)
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