Aktuelles Arbeitsrecht April 2019
Karnevalstage und Karnevalszeit
Dass die Unterscheidung „Karnevalstage“ und „Karnevalszeit“ von Bedeutung sein kann, musste ein rheinischer Gastronom im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses lernen. Eine ehemals bei ihm angestellte Servicekraft monierte das ihr erteilte Zeugnis und verlangte die ausdrückliche Aufnahme, dass sie während der „Karnevalszeit“ gearbeitet habe. Tatsächlich hatte sie jedenfalls im Jahre 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Gastronom meinte, diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit“. Er wurde vom Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18 – eines Besseren belehrt: Zwar sei „Karnevalszeit“ kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere in Köln kein Zweifel an der Auslegung des Begriffs. Anders als „Karnevalstage“, die sich nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch bezögen, umfasste die „Karnevalszeit“ die gesamte Hochzeit, in der Karneval gefeiert werde, also die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. (HHo/04.2019)
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