Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2020

Kaum angefangen – schon gefeuert

Auch Rechtsanwälte müssen gelegentlich klein beigeben, wie ein betroffener Berufsträger durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 03.06.2020 – 1 Sa 72/20 – erfahren musste. Der Rechtsanwalt hat zum 01.08.2019 eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte eingestellt. Nachdem die Angestellte am 05. und 06.08.2019 vereinbarungsgemäß zwecks Kindergarten-Eingewöhnung ihres Sohnes der Arbeit fernblieb, kündigte der Anwalt bereits mit Schreiben vom 05.08.2019 mit der im Vertrag vereinbarten kurzen Frist zum 12.09.2019.  Am 07.08.2019 fehlte die Angestellte unentschuldigt, woraufhin der Anwalt am 08.08.2019 fristlos kündigte. Das Landesarbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam, weil es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angestellte trotz Kündigungsandrohung der Arbeit weiter unentschuldigt ferngeblieben wäre. Auch sei ihre Pflichtverletzung nicht derart schwerwiegend gewesen, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. (HHo/11.2020)