Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2016

Kein europarechtlicher Schutz für „Scheinbewerber“

Mit einem Fall einer sog. „Scheinbewerbung“ hatte sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.07.2016 – C-423/15 (Kratzer/R+V Allgemeine Versicherung) zu befassen: Eine Versicherung schrieb im März 2009 Trainee-Stellen für Hochschulabsolventen aus. Darauf bewarb sich ein seinerzeit 36jähriger ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt und verwies auf seine umfangreichen Kenntnisse und Erfahrungen. Die Versicherung erteilte ihm eine Absage, worauf er eine Entschädigung von zunächst € 14.000 und später weiteren € 3.500 einklagte wegen Alters- bzw. Geschlechtsdiskriminierung. Der Europäische Gerichtshof versagte den Diskriminierungsschutz mit dem Argument, der ehemalige leitende Angestellte und Rechtsanwalt habe mit seiner Bewerbung nicht die ausgeschriebene Stelle erlangen wollen, sondern lediglich den formalen Bewerberstatus mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.(HHo/10.2016)