Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2019

Kein Mindestlohn für Praktikum auf Pferdehof

Praktikanten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Mit einem atypischen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 – zu tun. Eine Praktikantin vereinbarte mit der Betreiberin einer Reitanlage ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 06.10.2015. Die Praktikantin putzte und sattelte Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. In der Zeit vom 03. bis 06.11.215 erkrankte sie und war arbeitsunfähig. Ab dem 20.12.2015 trat sie über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigte sie sich mit dem Praktikumsbetrieb darauf, dass sie erst am 12.01.2016 zurückkehrt um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ zu verbringen. Am 25.01.2016 endete das Praktikum. Der Praktikumsbetrieb zahlte während des Praktikums keine Vergütung. Nach Ablauf des Praktikums forderte die Praktikantin für die Zeit ihres Praktikums 5.491 € Mindestlohn, im Wesentlichen mit der Begründung, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten. Beim Arbeitsgericht war die Praktikantin noch erfolgreich. Nicht so beim Landesarbeitsgericht und später beim Bundesarbeitsgericht: Wegen der von der Praktikantin aus persönlichen Gründen herbeigeführten Unterbrechungen sei die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten worden. (HHo/03.2019)