
Aktuelles Arbeitsrecht April 2025
Kein Schadensersatz bei Namensnennung einer ehemaligen Arbeitnehmerin in Werbeflyer
Am 22. August 2024 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 5 SLa 66/24) über die Klage einer ehemaligen Pflegedienstleiterin gegen ihren früheren Arbeitgeber.
Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin war bis Oktober 2021 als Pflegedienstleiterin in einer Senioreneinrichtung tätig. Während ihrer Anstellung wurde ein Werbeflyer erstellt, in dem ihr vollständiger Name und ihre dienstliche Telefonnummer angegeben waren. Nach ihrem Ausscheiden wurde dieser Flyer im März 2023 erneut verwendet, ohne die Kontaktdaten der Klägerin zu entfernen. Die Klägerin machte geltend, dass sie durch die fortgesetzte Verwendung ihrer personenbezogenen Daten ohne ihre Zustimmung einen immateriellen Schaden erlitten habe und forderte Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Entscheidungsgründe:
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die ehemalige Pflegedienstleiterin objektiv nicht damit rechnen musste, dass sie aufgrund der Nennung ihres Namens im Werbeflyer ihres ehemaligen Arbeitgebers Nachteile, wie etwa den Verlust ihres neuen Arbeitsplatzes, erleiden würde. Außerdem habe es sich bei der erneuten Verwendung des Flyers um ein offensichtliches Versehen des ehemaligen Arbeitgebers gehandelt, das mit einfachen Mitteln hätte aufgeklärt werden können. Das Gericht betonte, dass für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein tatsächlicher immaterieller Schaden nachgewiesen werden muss, was hier nicht der Fall war.
Fazit:
- Nachweis eines tatsächlichen Schadens erforderlich: Für Schadensersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss ein konkreter immaterieller Schaden nachgewiesen werden.
- Unbeabsichtigte Datenverwendung: Eine versehentliche Weiterverwendung personenbezogener Daten ohne erkennbare nachteilige Folgen begründet nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch.
- Bedeutung der Verhältnismäßigkeit: Gerichte berücksichtigen bei der Bewertung von Datenschutzverstößen die Schwere des Verstoßes und die tatsächlichen Auswirkungen auf die betroffene Person.
(HHo 04.2025)
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