Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2016
Kein separater Telefonanschluss und Internetzugang für Betriebsrat
Grundsätzlich kann der Betriebsrat einen Telefonanschluss sowie einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verlangen. Allerdings hat er keinen Anspruch einen vom Telefonanschluss des Arbeitgebers unabhängigen Anschluss und auch keinen Anspruch auf einen netzwerkunabhängigen Zugang zum Internet. Die rein abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung technischer Kontrollmöglichkeiten genügt für einen solchen Anspruch nicht, wie das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20.04.2016 – 7 ABR 50/14 – entschieden hat.(HHo/05.2016)
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