Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2012

Kein Streikaufruf durch Betriebsrat über betriebliches E-Mail-Account

Ein Betriebsratsmitglied darf sich im Betrieb zwar grundsätzlich auch gewerkschaftlich betätigen. Nicht gedeckt davon ist jedoch die Inanspruchnahme von Sachmitteln des Betriebsrats für Arbeitskampfmaßnahmen, wie einen Streikaufruf. Das verstößt nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012 – 7 TaBV 1733/11 – gegen das betriebsverfassungsrechtliche Neutralitätsgebot (HHo/08.2012).