Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2021

Keine Betriebsrentenanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage?

Geklagt auf eine Betriebsrentenanpassung hatte die Witwe eines zwischenzeitlich verstorbenen Arbeitnehmers, dem im Jahr 1976 eine sog. Ruhegehaltszusage gemacht worden war. Danach waren die Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der maßgeblichen Tarifgehälter anzupassen. So geschah es dann auch bis 2016. Im Juli 2016 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Verstorbenen dann der Witwe mit, wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ werde die Anpassungsverpflichtung künftig nicht mehr wie bisher erfüllt. Zur Begründung verwies er auf erheblich erhöhte Rückstellungen, die aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 notwendig geworden seien. Die klagende Witwe verlangte die Zahlung der Differenzbeiträge für 2016 und 2017 auf bisheriger Grundlage. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr mit Urteil vom 08.12.2020 – 3 AZR 64/19 – recht. -Ein schlechterer wirtschaftlicher Verlauf des Geschäftsjahrs – hier durch eine bilanzielle Maßnahme – rechtfertige weder den Widerruf von laufenden Betriebsrenten noch die Änderung einer Anpassungsregelung. Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach dem Betriebsrentengesetz den Widerruf von Versorgungszusagen begründen und dementsprechend auch nicht denjenigen einer vertraglichen Anpassungsregelung. (HHo/02.2021)