Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2014

Keine Nachtschicht mehr bei gesundheitlicher Beeinträchtigung

Eine Krankenschwester ist seit 1983 in einem Krankenhaus im Schichtdienst. Nach ihrem Arbeitsvertrag ist sie zu Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichtarbeit verpflichtet. Wegen einer medikamentösen Behandlung ist sie zur Leistung von Nachtschichten nicht mehr in der Lage. Nach betriebsärztlicher Untersuchung schickte sie der Krankenhausträger an 12.06.2013 wegen Nachtdienstuntauglichkeit als arbeitsunfähig nach Hause. Die Krankenschwester bot jedoch ihre Arbeitsleistung – ausgenommen Nachtschichten – ausdrücklich an. Da der Krankenhausträger ablehnte, klagte die Schwester auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung. Mit Erfolg: Mit Urteil vom 09.04.2013 – 10 AZR 637/13 – entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Krankenschwester Anspruch auf Beschäftigung habe, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Vergütung steht ihr für die Zeit der Freistellung wegen sog. „Annahmeverzugs“ des Arbeitgebers zu.(HHo/05.2014)