Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2013
Keine „Narrenfreiheit“ für Azubi
Azubi A war in seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt, mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Azubi B stand etwa 10 m weiter weg. Azubi A warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 gr schweres Auswuchtgewicht aus Aluminium in Richtung Azubi B und traf diesen am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Azubi B trug einen Hornhaut- und eine Oberlidrandverletzung davon. Er musste mehrfach operiert werden, wobei ihm eine künstliche Augenlinse eingesetzt wurde. Als Folgen blieben eine dauerhafte Sehverschlechterung und der Verlust des räumlichen Sehvermögens. Auf Klage des B verurteilte das Hessische Landesarbeitsgericht am 20.08.2013 – 13 Sa 269/13 – Azubi A auf ein Schmerzensgeld von € 25.000,- (HHo/11.2013).
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