Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2019
Keine „Pornokrallen“ im Altenheim
Eine Seniorenbetreuerin in einem Altenpflegeheim liebte Gel-Nägel, wobei es sich um aufgetragene Kunstfingernägel handelt, die häufig vom Nagelbett abstehen und im Volksmund auch «Pornokrallen» genannt werden (weil sie im entsprechenden Genre ein wichtiges Accessoire sind). Ihrem Arbeitgeber gefiel das überhaupt nicht, weshalb er sie anwies, nur mit kurzen und unlackierten Fingernägeln zu arbeiten. Damit war die Dame nicht einverstanden und klagte. Sie sei nicht direkt mit der Pflege der Senioren betraut, sondern betreue diese lediglich, außerdem bereite sie gelegentlich Essen zu und teile dieses aus. Die lackierten Gel-Fingernägel seien ein für sie unverzichtbarer Teil ihrer Persönlichkeit. Mit ihrer Klage scheiterte sie aber beim Arbeitsgericht Aachen. Dieses verwies mit Urteil vom 21.2.2019 – 1 Ca 1909/18 – auf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, nach denen lange Fingernägel in Alten- und Pflegeheimen ein Gesundheitsrisiko für die Bewohner darstellten, weil sie schwerer zu reinigen seien und der Nagellack abbröckeln könne. Deshalb überschreite die Weisung des Arbeitgebers, nicht mit langen, lackierten oder gegeelten Fingernägeln zu arbeiten, nicht die Grenzen des ihm durch § 106 GewO eingeräumten billigen Ermessens. (HHo/06.2019)
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