Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2013

Keine Umgehung von gesetzlichen Vorschriften durch Aufhebungsvertrag.

Arbeitsverhältnisse können jederzeit durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag sofort oder unter Einhaltung einer Fristbeendet werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn damit zwingende – dem Schutz des Arbeitnehmers in einer Drucksituation dienende – gesetzliche Regelungen umgangen werden soll, wie z. B. im Falle einer Betriebsveräußerung. So hat das Bundesarbeitsgericht am 25.10.2012 – 8 AZR 575/11 – entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag wegen Umgehung des § 613 a BGB nichtig ist, wenn ein Arbeiternehmer im Falle eines Betriebsübergangs einen solchen mit dem Betriebsveräußerer schließt und gleichzeitig mit dem Betriebserwerber einen (neuen) Arbeitsvertrag (HHo/03.2013).