Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2025

Keine Unterstützung konkurrierender Tätigkeiten nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Am 23. August 2023 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az.: 11 Sa 27/23) über die Klage eines ehemaligen Mitarbeiters, eines Ingenieurs, gegen seinen früheren Arbeitgeber, der die Ausstellung und Herausgabe bestimmter Bescheinigungen verlangte.

 

Sachverhalt:

Der Ingenieur war bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt und beendete das Arbeitsverhältnis im Jahr 2021. Zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Ausstellung projektbezogener Bescheinigungen. Diese sollten detaillierte Informationen über seine Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten in bestimmten Projekten enthalten. Der Ingenieur beabsichtigte, diese Bescheinigungen für seine weitere berufliche Laufbahn zu nutzen, insbesondere um seine Qualifikationen gegenüber zukünftigen Arbeitgebern nachzuweisen, die in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Arbeitgeber stehen. Zusätzlich verlangte der Kläger die Herausgabe bestimmter Arbeitsunterlagen, die er während seiner Anstellung erstellt oder verwendet hatte. Diese Unterlagen betrachtete er als hilfreich für seine zukünftige berufliche Tätigkeit.

 

Entscheidungsgründe:

Das LAG Köln wies die Klage ab und stellte fest, dass die nachvertraglichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nicht so weit gehen, dass er verpflichtet wäre, tätigkeitsbezogene Bescheinigungen auszustellen, insbesondere wenn diese dazu dienen, den ehemaligen Arbeitnehmer bei einer konkurrierenden Tätigkeit zu unterstützen. Das Gericht betonte, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begrenzt ist und nicht die Förderung von Tätigkeiten umfasst, die in direkter Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber stehen könnten.

 

Fazit:

  • Begrenzte nachvertragliche Pflichten des Arbeitgebers: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, detaillierte projektbezogene Bescheinigungen auszustellen oder Arbeitsunterlagen herauszugeben.
  • Kein Anspruch auf Unterstützung der weiteren Karriere: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis und erstreckt sich nicht darauf, den ehemaligen Mitarbeiter bei dessen beruflicher Weiterentwicklung zu unterstützen.
  • Schutz vor potenziellen Wettbewerbsnachteilen: Der Arbeitgeber muss keine Informationen bereitstellen, die ihm selbst im Wettbewerb nachteilig sein könnten.

(HHo 04.2025)