Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2017
Keine Verrechnung von Miete mit Arbeitslohn für Schwarzarbeit !
Dass Schwarzarbeit für den Schwarzarbeiter mit hohem Risiko für seine Vergütung verbunden ist, bestätigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21.10.2015 – 474 C 19302/15 -. Der – spätere – Schwarzarbeiter, mietete eine Wohnung vom Vermieter. In Absprache mit diesem verrichtete er dann in einem anderen Haus des Vermieters Schwarzarbeiten. Da er für seine Wohnung zwei Monatsmieten nicht zahlte, kündigte der Vermieter fristlos und erhob Räumungsklage. Der Mieter hielt dem entgegen, er habe Schwarzarbeit geleistet, die er vereinbarungsgemäß mit der Miete verrechnet habe. Das Amtsgericht ließ den Einwand des Mieters und Schwarzarbeiters nicht gelten und verurteilte ihn zur Räumung und Mietnachzahlung. Der Mieter habe nicht mit der Vergütung für Schwarzarbeiten verrechnen dürfen, da diese gesetzeswidrig seien und deshalb der Schwarzarbeitsvertrag nichtig sei. Ein Anspruch auf Vergütung sei nicht entstanden. (HHo/02.2017)
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