Aktuelles Arbeitsrecht April 2018
Kriegsschauplatz Arbeitszeugnis
Worüber man sich beim Arbeitszeugnis alles streiten kann, zeigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 09.11.2017 – 5 Sa 314/17 – und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.221.2017 – 12 Sa 936/16 -. In der Mainzer Entscheidung verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber u. a., dass ihm das Zeugnis „ungeknickt und ungetackert“ überreicht werde. Das Gericht meinte dazu, es genüge, wenn das Originalzeugnis kopierfähig sei und die Knicke im Zeugnisbogen sich z. B. nicht durch Schwärzungen auf den Kopien abzeichneten. Die Düsseldorfer Richter hatten es mit „beredtem Schweigen“ zu tun. Der Assistentin einer internationalen Anwaltssozietät wurde ein Zeugnis ausgestellt, das auf den ersten Blick gut bis sehr gut klang. Allerdings monierte die Assistentin bei der Verhaltensbeurteilung u. a. die fehlende Erwähnung des Vorgesetzten in dem Satz „… Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei …“. Das Düsseldorfer Gericht gab ihr insoweit recht: Fehle eine Verhaltensbeurteilung hinsichtlich des Vorgesetzten ergebe sich aus diesem „beredten Schweigen“ der Verdacht, dass das Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten negativ zu beurteilen sei. (HHo/04.2018)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht