Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2014
Kündigung bei symptomloser HIV-Infektion
Ein an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankter Arbeitnehmer wurde von einem Pharmazie-Unternehmen als Chemisch-Technischer Assistent für eine Tätigkeit im Reinraum-Bereich eingestellt. Bei seiner Einstellungsuntersuchung wies er den Betriebsarzt auf die Infektion hin. Wegen ärztlicher Bedenken bezüglich seines Einsatzes kündigte das Pharmazieunternehmen. Der Arbeitnehmer meinte, die Kündigung sei unwirksam, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Außerdem verlangte er nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Entschädigung von drei Monatsgehältern wegen seines immateriellen Schadens. Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich dazu in seinem Urteil vom 19.12.2013 – 6 AZR 190/12 -: Die Kündigung benachteilige den Arbeitnehmer, weil sie im Zusammenhang mit seiner Behinderung stehe. Sie könne aber dennoch gerechtfertigt sein, wenn das Pharmazie-Unternehmen den Arbeitnehmer auch bei angemessenen Vorkehrungen nicht im Reinraum einsetzen könne. Ein Entschädigungsanspruch hänge von der Wirksamkeit der Kündigung ab (HHo/01.2014).
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