Aktuelles Arbeitsrecht Oktober
Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit unwirksam
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war noch keine sechs Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt, befand sich also noch in der sog. Wartezeit, in der das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis, ohne zuvor ein gesetzlich vorgesehenes Präventionsverfahren durchgeführt zu haben. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung Klage gegen die Kündigung und machte geltend, dass der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, vor der Kündigung Maßnahmen zur Sicherung seines Arbeitsplatzes durchzuführen, da er schwerbehindert sei. Das Arbeitsgericht Köln folgte der Argumentation des Arbeitnehmers und entschied am 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23 -, dass die Kündigung unwirksam wegen Nichtdurchführung des Präventionsverfahrens unwirksam sei, weil der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung kein Präventionsverfahren nach durchgeführt hatte. Das Gericht stellte fest, dass auch während der Wartezeit bei schwerbehinderten Arbeitnehmern die besonderen Regelungen für Schwerbehinderte greifen. Das Gesetz verpflichte den Arbeitgeber dazu, bei Problemen im Arbeitsverhältnis – insbesondere bei drohender Kündigung – ein Präventionsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren dient dazu, eine Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer zu vermeiden, indem frühzeitig Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses ergriffen werden. (HHo 10.2024)
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