Aktuelles Arbeitsrecht August 2012
Kündigung: Kostenersatz bei storniertem Urlaub?
Im Oktober 2009 buchte ein Geschäftsführer einer Firma für seine Ehefrau und sich für Mai 2010 eine 10-tägige Karibikkreuzfahrt. Zwei Monate vor der Reise beriefen ihn die Gesellschafter als Geschäftsführer ab, worauf dieser seinen Anstellungsvertrag selbst kündigte. Von seiner Reiserücktrittsversicherung verlangte er die Reisekosten in Höhe von € 2.304 zurück. Nach den Versicherungsbedingungen konnte Erstattung der Rücktrittskosten verlangt werden, wenn die Reise auf Grund einer „unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber“ storniert wurde.
Das Amtsgericht München, Urteil vom 22.06.2011 – 233 C 7220/11 – wies die Klage des Ex-Geschäftsführers ab: Ein Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Voraussetzung sei eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Zum einen handele es sich bei dem Anstellungsvertrag schon nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag. Zum anderen sei der Geschäftsführer-Dienstvertrag auch grundsätzlich jederzeit kündbar gewesen, so dass nicht von einer unerwarteten Kündigung gesprochen werden könne.
Die Berufung vor dem Landgericht München I wurde zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass schon eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gar nicht vorgelegen habe, sondern eine Eigenkündigung durch den Geschäftsführer.
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