Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2016

Kündigung: Sonntags besser nie

Ein Rechtsanwalt wollte einer Angestellten am letzten Tag der Probezeit, der auf einen Sonntag fiel, mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Er warf das Kündigungsschreiben noch am Sonntag bei der Angestellten in den Hausbriefkasten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte am 13.10.2015 – 2 Sa 149/15 -, dass die Kündigung frühestens am folgenden Montag zugegangen, mithin die längere gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten sei. Arbeitnehmer müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen, weshalb selbst eine sonntags eingeworfene Kündigung erst am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit als zugegangen gelte.(HHo/12.2015)