Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2025

Kündigung trotz Übernahmezusage

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24

 

Sachverhalt:

Ein am 01.03.1993 geborener Wirtschaftsjurist war seit dem 15.06.2023 bei drei Rückversicherungen der Öffentlichen Versicherer mit mehr als 200 Beschäftigten und Sitz in Düsseldorf in der Abteilung Recht/Compliance beschäftigt. Nach einem Jour Fixe am 17.11.2023 erklärte Herr U., der Abteilungsdirektor und Dienstvorgesetzte des Juristen, diesem, dass er über seinen Workflow die Anfrage der Personalabteilung erhalten habe, ob der Kläger mit Blick auf die Probezeit übernommen werden solle. Hierauf hat Herr U. dem Kläger zugesagt, dass eine Übernahme erfolgen werde. Dennoch sprach der Arbeitgeber mit Schreiben vom 08.12.2023, dem Kläger zugegangen am 11.12.2023, eine Probezeitkündigung zum 22.12.2023 aus und stützte die Kündigung auf Leistungsmängel.

 

Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 08.12.2023 nicht beendet worden ist. Das Gericht urteilte, die Probezeitkündigung vom 08.12.2023 sei treuwidrig und damit nach § 242 BGB unwirksam.

 

Entscheidungsgründe:

Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung stehe fest, dass der Abteilungsdirektor und Dienstvorgesetzte des klagenden Juristen, Herr U., dem Kläger nach dem Jour Fixe am 17.11.2023 die Übernahme zugesagt hatte. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass es bis zum Zugang der Kündigung am 11.12.2023 zu Vorfällen gekommen sei, die seine Einschätzung zu fehlender Eignung des Klägers und zu einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung, die ja in diametralem Gegensatz zur Würdigung des Herrn U. am 17.11.2023 stehen, sachlich stützen. Zusammengefasst: Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter in der Probezeit zusagt, er werde übernommen, und kurz darauf doch kündigt, ist das nur zulässig, wenn zwischenzeitlich besondere neue Gründe aufgetreten sind, die die Kündigung rechtfertigen.

 

Fazit:

Diese Entscheidung schützt Arbeitnehmer in der Probezeit vor widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers. Die Entscheidung zeigt, dass mündliche Zusagen von Vorgesetzten rechtlich bindend wirken können, selbst wenn formal noch Probezeit besteht. Arbeitgeber müssen sich an ihre Zusagen halten oder substantiiert darlegen, warum sie davon wieder abweichen. Ein pauschales Berufen auf angebliche Leistungsmängel reicht nicht aus, wenn diese nicht zeitlich eingeordnet und konkret benannt werden können.

(HHo 12.2025)