Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2026

Kündigung unwirksam wegen zu langer Probezeit?

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24

 

SACHVERHALT

Eine Arbeitnehmerin wurde am 22.08.2022 als „Advisor I Customer Service“ eingestellt. Die Rahmenbedingungen ihres Arbeitsvertrags lauteten:

  • Befristung: 1 Jahr (bis 22. August 2023)
  • Probezeit: 4 Monate
  • Kündigungsfrist in der Probezeit: 2 Wochen
  • Ordentliche Kündbarkeit: Mit gesetzlichen Fristen vereinbart

Am 10. Dezember 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022 – also noch innerhalb der viermonatigen Probezeit mit zweiwöchiger Frist.

Die Arbeitnehmerin meinte, die Probezeit von 4 Monaten sei bei einem nur 12 Monate befristeten Vertrag unverhältnismäßig lang. Daher hätten die normale gesetzliche Kündigungsfrist (4 Wochen zum 15. oder Monatsende)gelten müssen.

 

ENTSCHEIDUNG

Das BAG entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Die Kündigung zum 28. Dezember 2022 war vollständig wirksam. Die 4-monatige Probezeit sei verhältnismäßig und rechtmäßig gewesen.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Nach § 15 Abs. 3 TzBfG gilt: Eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Das Gesetz sagt aber nicht konkret, wie lang eine Probezeit sein darf. Daher war umstritten, ob es einen festen Prozentsatz gibt.  Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg meinte, bei befristeten Verträgen dürfe die Probezeit maximal 25% der Gesamtlaufzeit betragen. Bei einem Jahresvertrag also höchstens 3 Monate. Das BAG widerspricht dieser Rechtsauffassung deutlich: Es gebe keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Als Kriterien für die Einzelfallprüfung nannte das BAG zwei entscheidende Faktoren: Zum einen die Dauer der Befristung

  • Je kürzer die Befristung, desto kritischer wird eine lange Probezeit
  • Bei einem Jahresvertrag können aber mehr als 3 Monate angemessen sein

und zum anderen die Art der Tätigkeit

  • Wie komplex ist die Tätigkeit?
  • Wie lange dauert die Einarbeitung?
  • Wie schnell kann die Eignung beurteilt werden?

Entscheidend war für das Gericht vorliegend, dass die beklagte Arbeitgeberin einen detaillierten Einarbeitungsplan mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer aufgestellt hatte, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen. Dabei folgte das Gericht folgender Logik:

  • Einarbeitung dauert 16 Wochen = 4 Monate
  • Erst nach dieser Zeit kann die Arbeitgeberin die Eignung realistisch beurteilen
  • Daher ist eine 4-monatige Probezeit trotz Einjahresvertrag (= 33,3% der Laufzeit) gerechtfertigt

Entscheidend war vorliegend, dass die Arbeitgeberin konkret nachweisen konnte, warum eine längere Probezeit erforderlich war.

 

FAZIT

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Bei der Verhältnismäßigkeit einer Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es keinen festen Regelwert. Es ist immer eine Einzelfallabwägung erforderlich. Entscheidend sind Art und Komplexität der Tätigkeit, dokumentiert durch einen nachvollziehbaren Einarbeitungsplan

(HHo 01.2026)